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Hundehaltung

Sehr geehrte Hundehalter/innen 

Der Hund der beste Freund des Menschen.
Bitte helfen Sie mit einem verantwortungsbewussten Umgang mit, dass er dies auch bleibt! Respektieren Sie, dass viele Menschen mit Skepsis oder sogar Angst auf Hunde reagieren. Durch das Einhalten von gewissen Regeln können wir viel zu einem verständnisvollen Miteinander beitragen. 

Anmeldung in Ostermundigen
Hunde sind beim Polizeiinspektorat Ostermundigen anzumelden. Melden Sie sich während den Schalteröffnungszeiten am Schiessplatzweg 1 und nehmen Sie bitte folgende Dokumente mit:

  • Impfausweis oder Heimtierpass
  • Registrationsnummer AMICUS; seit dem 01.01.2007 müssen alle Hund in der Schweiz mit einem Microchip versehen sein. Der Microchip darf nur von Tierärztinnen/Tierärzten eingesetzt werden. Diese pflegen auch die Hundedaten in der zentralen Datenbank AMICUS.

Registration und Meldung von Mutationen
Seit dem 01.01.2016 werden alle Hunde in der AMICUS-Datenbank (ehemals ANIS) erfasst. Personendaten der Hundehalter/innen werden im AMICUS durch die Gemeinde erfasst. Sie erhalten für die Anmeldung beim Tierarzt eine Personen-ID.

Hundehaltende sind verpflichtet, Halterwechsel oder das Ableben des Hundes bei der Datenbank AMICUS (Tel: 0848 777 100, Mail: nfmcsch, online www.amicus.ch) und dem Polizeiinspektorat Ostermundigen zu melden.

Hundetaxe
Für jeden gehaltenen Hund, der über drei Monate alt ist, wird eine jährliche Abgabe erhoben. Diese beträgt für jeden Hund Fr. 100.00 und wird jeweils im Monat August für das laufende Jahr mit zugestelltem Einzahlungsschein eingezogen. (Art. 13. Hundegesetz Kt. Bern, Gemeinde Gebührenreglement Art. 16A; Verordnung Anhang 11.8.1). Hundebesitzer, welche keine Rechnung erhalten haben, melden sich bitte beim Polizeiinspektorat.
Wer seinen Hund nicht anmeldet macht sich strafbar. 

Von der Abgabe befreit sind Sicherheits-, Blinden-, Polizei-, Sanitäts-, Therapie- und Lawinenhunde (Bestätigung Arbeitgeber oder Fähigkeitsausweis ist vorzulegen).

Richtiges Verhalten/Leinenpflicht
Hunde dürfen im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden und sind jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten. Auf verkehrsreichen Strassen, in Restaurants, auf öffentlichen Spiel- und Sportplätzen und Parkanlagen, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln sind Hunde an der Leine zu führen.

Details siehe unter Ortspolizeireglement der Gemeinde Art. 48/49 ff und dem Kantonalen Hundegesetz (01.01.2013).

Weitere Fragen?
Melden Sie sich bei uns!
Polizeiinspektorat

 

Link:
Merkblatt für Hundehalterinnen und Hundehalter

Öffentliche Sicherheit, Polizeiinspektorat
Tiere

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