Nachhaltige Grundwasseranreicherung für Mensch und Natur
Wieso wird Regenabwasser nicht zu Grund- und Trinkwasser?
Die räumliche Entwicklung unserer Gemeinde hat zu vielen bebauten und versiegelten Flächen geführt. Deshalb kann das Regenabwasser nicht mehr versickern und fliesst durch die Regenrinnen und Abflüsse in die Kanalisation. In den Abwasserleitungen vermischt sich das Meteor- mit dem Schmutzwasser und muss in der ARA aufwendig gereinigt werden. Deswegen kostet jeder Liter Regenabwasser teure Abwassergebühren.
Welche Konsequenzen hat dies für mich als Verbraucherin und Verbraucher?
Dieser Entwicklung kann nur entgegengewirkt werden, wenn das Regenabwasser bestehender und neuer Liegenschaften künftig versickert wird. Die noch verfügbaren Abflusskapazitäten in der öffentlichen Kanalisation werden für Neubauten – auf nicht versickerbarem Grund – reserviert.
Ist bei Neu- und Umbauten eine Versickerung oder die Einleitung des Regenabwassers in einen Vorfluter – aufgrund eines hydrogeologischen Gutachtens – nicht möglich, muss dieses über eine dichte Retention (Drosselung, Rückhalt) in die öffentliche Kanalisation geführt werden. Dadurch wird das Regenwabwasser bei kräftigen Gewittern zeitverzögert in das öffentliche Abwassernetz eingeleitet.
Im Gegensatz zu den Versickerungsanlagen, werden Retentionsbecken nicht subventioniert.
Ganz einfach: Hauseigentümerinnen und -eigentümer erhalten finanzielle Anreize, um das Regenabwasser nicht mehr in die Kanalisation abzuleiten, sondern auf ihrem Grundstück zu versickern.
Das Regenwasser wird auf dem eigenen Grundstück gesammelt und über den Boden der Natur zurückgeführt. Durch eine natürliche Filterung wird das Oberflächenwasser wieder zu Grundwasser. Jeder Hauseigentümer und jede Hauseigentümerin wird somit zum nachhaltigen
Grundwasseranreicherungs- und indirekt zum Trinkwasserproduzenten!
Die Gemeinde beteiligt sich finanziell an neuen Versickerungsanlagen bei bestehenden Liegenschaften (1) und verzichtet zudem auf jährlich wiederkehrende Regenabwassergebühren.
Für Retentionsanlagen mit Anschluss an das Abwassernetz wird die Anschlussgebühr gestützt auf den Abflussbeiwert (C) (2) der Anlage gemäss bewilligter Generellen Entwässerungsplanung (GEP) bis auf 50 Prozent des Normalansatzes (3) gesenkt.
(1, 3) Abwasserreglement:
Davon ausgeschlossen sind bestehende Liegenschaften, die baubewilligungspflichtigen Sanierungsarbeiten unterzogen werden
(Art. 31, Abs. 7 – Anschlussgebühren und Art. 33, Abs. 4 – Wiederkehrende Gebühren).
(2) Der Abflussbeiwert ist eine Konstante gemäss SN 592 000, die angibt, welcher Anteil des Regens zum Abfluss gelangt. Siehe auch
https://vsa.ch/glossar/.
Versickerungsanlagen sind Bestandteile der Liegenschaftsentwässerung, sind genehmigungspflichtig und müssen einwandfrei unterhalten werden (Art. 18, Abs. 1ff Abwasserreglement; Art. 58 OR)
In der Broschüre zum Herunterladen sind drei Berechnungsbeispiele realisierter Anlagen in Ostermundigen aufgeführt. Zudem lesen Sie die gesetzlichen Grundlagen des Abwasserreglements und der Abwasserverordnung.
Gemeinde Ostermundigen
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