Die KESB kann Massnahmen anordnen. Das neue Erwachsenenschutzrecht sieht als behördliche Massnahme insbesondere die Beistandschaft vor. Eine Beistandschaft wird nur errichtet, wenn die Schutzbedürftigkeit einer Person nicht anders abgewendet werden kann.
Behördliche Massnahmen im Erwachsenenschutz sind:
- Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB)
- Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB)
- Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB)
- Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB)
- Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426ff ZGB)
Die Beistandschaften werden durch die Berufsbeiständinnen und -beistände des EKS Ostermundigen oder durch private Mandatsträgerinnen und -träger geführt.
Berufsbeistände und Berufsbeiständinnen führen hauptsächlich jene Beistandschaften, die besondere rechtliche und soziale Kenntnisse erfordern oder aus anderen Gründen ausserordentlich aufwendig sind. Sie regeln zudem Nachlassvertretungen in Erbfällen.
Die Gemeinde ist auf die freiwillige Mithilfe der Bürgerinnen und Bürger angewiesen und dankbar, wenn sich geeignete Personen für die Übernahme von Beistandschaften in Form von privaten Mandaten zur Verfügung stellen.